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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2003

ZPO § 182a

§ 182a. Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Nein. Das Gericht muss Ihnen nicht im Vorhinein mitteilen, welchen Beweisergebnissen es folgen wird und welchen nicht. Es muss Sie deshalb auch nicht dazu anleiten, weitere Beweise zu beantragen. Besprechen muss es mit Ihnen nur die rechtlichen Gesichtspunkte.

Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.

Nein. Hat Sie das Erstgericht nicht ausreichend angeleitet, ist das keine Nichtigkeit. Das Berufungsgericht darf einen solchen Verstoß daher nicht von sich aus aufgreifen; tut es das doch, ist seine eigene Entscheidung mangelhaft.

Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.

Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Das Gericht muss Sie darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Antrag offensichtlich nicht zu dem passt, was Sie erreichen wollen, und Ihnen Gelegenheit geben, ihn zu ändern. Wie weit diese Hilfe geht, hängt vom Einzelfall ab. Auf Gründe, die sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise ergeben und ganz neue Angaben verlangen würden, muss das Gericht nicht hinweisen.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Das Verbot überraschender Entscheidungen bedeutet nicht, dass das Gericht seine Rechtsansicht vorher bekannt geben muss. Anderes gilt nur dann, wenn wichtige Tatsachen noch gar nicht vorgebracht wurden.

Nein, jedenfalls dann nicht, wenn sich das Gericht dem anschließt, was Ihr Prozessgegner ohnehin vorgebracht hat. In diesem Fall konnte die Rechtsansicht für Sie nicht überraschend sein, und das Gericht musste sie nicht gesondert mit Ihnen erörtern.

Hat das Erstgericht seine Pflicht zur Anleitung verletzt, kann der Oberste Gerichtshof das nur aufgreifen, wenn Sie es schon in der Berufung gerügt haben. Haben Sie das versäumt und auch keinen entsprechenden Revisionsgrund geltend gemacht, bleibt der Fehler unbeachtet.

Hat das Gericht seine Pflicht zur Belehrung verletzt, ist das ein Mangel des Verfahrens. Sie müssen das als Verfahrensmangel geltend machen und nicht als falsche rechtliche Beurteilung.

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