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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.07.2017

OGH 9 ObA 39/17a

Worum es ging: Bis wann muss meine Zurückziehung beim Rechtsmittelgericht eingelangt sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.421 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2017

Geschäftszahl

9ObA39/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus und Papier, *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Verband Druck & Medientechnik, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des nach § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrags des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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