OGH 9 ObA 41/17w
Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 13.02.2017, 11 Ra 94/16x-20
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 14 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 7.980 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Geschäftszahl
9ObA41/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Dr. M*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen (eingeschränkt) 17.268,56 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2017, GZ 11 Ra 94/16x-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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