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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.08.2017 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 37/17z

Worum es ging: Kann ich zwischen Weiterbeschäftigung und Geld wählen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stehen Sie unter besonderem Schutz vor Kündigung und Entlassung und wird das Arbeitsverhältnis unwirksam beendet, können Sie wählen. Sie können sich darauf berufen, dass die Beendigung unwirksam ist, oder eine Entschädigung für die rechtswidrige Beendigung verlangen. Eine unwirksame Beendigung wird nicht nachträglich in eine wirksame zu einem späteren Zeitpunkt umgedeutet.

Nein, nicht auf diesem Weg. Hat der Dienstgeber rechtzeitig auf die nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung geklagt, können Sie ihm die Prüfung des Entlassungsgrundes nicht dadurch abschneiden, dass Sie die Entlassung gegen sich wirken lassen. Er kann sich dann auch im nachfolgenden Verfahren über Ihre Ansprüche auf diesen Grund berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2

Entscheidungstext

41 Absätze, 15.403 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Geschäftszahl

8ObA37/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Timea Pap und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J* M*, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 48.423,83 EUR brutto und 124,40 EUR netto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. März 2017, GZ 15 Ra 78/15f-45 (ergänzt durch das Kostenurteil ON 51), mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juni 2015, GZ 47 Cga 50/14g-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.230,74 EUR (darin enthalten 371,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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