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Kann ich die Entlassung hinnehmen und trotzdem meine Ansprüche behalten?

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Nein, nicht auf diesem Weg. Hat der Dienstgeber rechtzeitig auf die nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung geklagt, können Sie ihm die Prüfung des Entlassungsgrundes nicht dadurch abschneiden, dass Sie die Entlassung gegen sich wirken lassen. Er kann sich dann auch im nachfolgenden Verfahren über Ihre Ansprüche auf diesen Grund berufen.

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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 24.08.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Wenn sich der Dienstgeber auf einen Entlassungsgrund nach § 12 Abs 2 Z 4 oder 5 MSchG berufen kann, der eine nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung ermöglicht, so kann ihm bei fristgerechter Zustimmungsklage die Prüfung dieses Entlassungsgrundes nicht dadurch abgeschnitten werden, dass der Dienstnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, die Entlassung gegen sich wirken zu lassen. Wird die Ausübung des Wahlrechts innerhalb der Klagefrist für die nachträgliche Zustimmungsklage oder im Zustimmungsprozess nach rechtzeitiger Klageerhebung erklärt, so bewirkt dies daher, dass sich der Dienstgeber auf den ins Treffen geführten Entlassungsgrund im Sinn des § 12 Abs 2 Z 4 oder 5 MSchG auch im nachfolgenden Leistungsprozess noch berufen kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131679 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

MuttSchG §12; VKG §7

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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