Kann ich die Entlassung hinnehmen und trotzdem meine Ansprüche behalten?
günstig für Arbeitgeberbetrifft Arbeitnehmerinnen, Arbeitgeber, Eltern in Karenz
Nein, nicht auf diesem Weg. Hat der Dienstgeber rechtzeitig auf die nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung geklagt, können Sie ihm die Prüfung des Entlassungsgrundes nicht dadurch abschneiden, dass Sie die Entlassung gegen sich wirken lassen. Er kann sich dann auch im nachfolgenden Verfahren über Ihre Ansprüche auf diesen Grund berufen.
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 24.08.2017
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Wenn sich der Dienstgeber auf einen Entlassungsgrund nach § 12 Abs 2 Z 4 oder 5 MSchG berufen kann, der eine nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung ermöglicht, so kann ihm bei fristgerechter Zustimmungsklage die Prüfung dieses Entlassungsgrundes nicht dadurch abgeschnitten werden, dass der Dienstnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, die Entlassung gegen sich wirken zu lassen. Wird die Ausübung des Wahlrechts innerhalb der Klagefrist für die nachträgliche Zustimmungsklage oder im Zustimmungsprozess nach rechtzeitiger Klageerhebung erklärt, so bewirkt dies daher, dass sich der Dienstgeber auf den ins Treffen geführten Entlassungsgrund im Sinn des § 12 Abs 2 Z 4 oder 5 MSchG auch im nachfolgenden Leistungsprozess noch berufen kann.
Will der Arbeitgeber eine schwangere Dienstnehmerin entlassen, muss er die nachträgliche Zustimmung des Gerichts so rasch wie möglich einklagen. Eine Frist von 14 Tagen ist dafür bereits zu lang.
günstig für Arbeitnehmer Wahlrecht nach unzulässiger Entlassung
Eine nach dem Mutterschutzgesetz unzulässige Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis nicht, es besteht von selbst weiter. Sie müssen dafür nichts erklären. Sie können die Entlassung aber auch hinnehmen und stattdessen Ersatzansprüche fordern; haben Sie sich einmal in eine Richtung erklärt, sind Sie daran gebunden.