Kann ich zwischen Weiterbeschäftigung und Geld wählen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fristgerechte Geltendmachung der aus ungerechtfertigter Beendigung resultierenden Entschädigungsansprüche nach § 92 NÖ LBG.OGH 8 ObA 76/19p, 24.01.2020
- Hier: Konversion nach § 92 Abs 1 NÖ LBG.OGH 8 ObA 55/18y, 24.10.2018
- Die Verfallsfrist gilt auch bei Auflösung besonders bestandgeschützter Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die an sich unwirksame Auflösungserklärung gegen sich gelten lässt.OGH 8 ObA 76/12b, 24.01.2013
- Das Wahlrecht des Dienstnehmers kann nicht erst im Prozess, sondern auch außergerichtlich ausgeübt werden. Wie jede andere Willenserklärung auch kann die Wahl zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung ‑ mangels gegenteiliger Regelung ‑ ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Der Auslegung der in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen ‑ sei es durch die Klägerin selbst oder im Zuge der Intervention der Arbeiterkammer Vorarlberg für die Klägerin ‑ kommt zufolge Abhängigkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht die Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage zu.OGH 9 ObA 111/09b, 26.05.2010
- Ein Arbeitnehmer soll nicht gezwungen werden, ein durch eine ungerechtfertigte Auflösungserklärung belastetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen.OGH 9 ObA 46/07s, 28.09.2007
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- Ein derartiges Wahlrecht hat die Rechtsprechung auch dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher ebenfalls im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren.OGH 9 ObA 97/05p, 24.10.2005
- Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist und er auch von einem entsprechenden Antrag nichts weiß, sodass er überhaupt keine Möglichkeit hat, die Unrechtmäßigkeit seiner Beendigungserklärung zu erkennen, hängt vom weiteren Verhalten der Beteiligten ab, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsentschädigung zusteht. Nur wenn der leistungsbereite Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in unzumutbarer Weise gegen den Arbeitgeber durchsetzen müsste, besteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung.OGH 9 ObA 82/03d, 22.10.2003
- Hier: BEinstG.OGH 9 ObA 82/03d, 22.10.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101989 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 18.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 28/25w, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 115/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 76/19p, 24.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 53/18m, 25.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 55/18y, 24.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 36/18d, 19.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 51/17s, 28.11.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 37/17z, 24.08.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wenn Sie sich nach einer ungerechtfertigten Entlassung dafür entscheiden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sind Sie daran gebunden. Verweigern Sie danach die Arbeit, setzen Sie damit selbst einen Entlassungsgrund.
Wurde Ihnen unwirksam gekündigt, können Sie die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zeitlich unbegrenzt verlangen. Melden Sie sich erst rund drei Jahre später, ist es dafür zu spät. Außerdem müssen Sie den Dienstgeber jedenfalls bei einer Kündigung darauf hinweisen, dass Sie als begünstigter Behinderter gelten; unterlassen Sie das, ist Ihnen die Nichtbeschäftigung selbst zuzurechnen.