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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 73/17a

Worum es ging: Was gilt, wenn im Urteil der Wert des Streits fehlt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 500

Entscheidungstext

18 Absätze, 1.904 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Geschäftszahl

9ObA73/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. I***** S*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 13.377,92 EUR sA (Revisionsinteresse: 11.086,53 EUR sA), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2017, GZ 7 Ra 31/17f-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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