OGH 9 ObA 73/17a
Worum es ging: Was gilt, wenn im Urteil der Wert des Streits fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.04.2017, 7 Ra 31/17f-45
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
18 Absätze, 1.904 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Geschäftszahl
9ObA73/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. I***** S*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 13.377,92 EUR sA (Revisionsinteresse: 11.086,53 EUR sA), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2017, GZ 7 Ra 31/17f-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Nachholung des Ausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zurückgestellt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).