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Zivilprozessordnung · Fassung ab 19.01.2013

ZPO § 500

§ 500. (1)Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. (2)Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, 1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt a) 5 000 Euro übersteigt oder nicht; b) bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht; 2. daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 - zutrifft; 3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht. (3)Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen. (4)Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann - außer in einem Antrag nach § 508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Der Beschluss, mit dem das Gericht die Höhe des Mietzinsrückstands feststellt, ist immer selbständig anfechtbar. Bei Miete und Pacht wird der Streitwert stets über der maßgeblichen Grenze angesetzt, weil das Räumungsbegehren mitzählt.

Der Wert entspricht nicht einfach dem eingetriebenen Betrag, sondern richtet sich nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Für den laufenden Unterhalt wird dafür das Dreifache der Jahresleistung angesetzt. Eine gesonderte Bewertung durch das Gericht ist nicht nötig.

Ja. Der Wert setzt sich aus dem nach dem Gesetz berechneten Wert des Unterhaltsanspruchs und dem betriebenen Rückstand zusammen. Hatte das Berufungsgericht nur über den laufenden Unterhalt zu entscheiden, bleibt der Rückstand außer Betracht. Diese Regeln sind zwingend; eine abweichende Bewertung bindet das Gericht nicht.

Nein. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands zählt nur für die Frage, ob ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Für die Berechnung der Kosten bleibt der in der Klage angegebene Wert maßgeblich.

Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.

Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.

Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.

Bei einer Klage auf Unterhalt ergibt sich der Wert des Streits bereits aus dem Gesetz. Das Berufungsgericht muss den Wert des Streitgegenstandes daher nicht eigens aussprechen.

Geht es um eine Geldforderung, richtet sich der Wert nach der Höhe der bekämpften betriebenen Forderung. Das Gericht bewertet den Streitgegenstand nicht eigens; eine trotzdem vorgenommene Bewertung bleibt unbeachtlich.

Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.

Wenn Sie die Aufhebung des Kaufvertrags und zugleich die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, zählt für den Streitwert allein die geforderte Zahlung. Ziehen Sie schon in der Klage ein Benützungsentgelt davon ab, sinkt der Streitwert entsprechend. Bei Dauerverträgen mit laufenden Zahlungen gilt das nicht.

Nein. Klagen Sie mehrere Personen, die für dieselbe Schuld gemeinsam einstehen, richtet sich der Streitwert nur nach dem einfachen Betrag. Die Beträge werden nicht zusammengezählt, weil die Leistung insgesamt nur einmal zu erbringen ist.

Das Berufungsgericht darf erst entscheiden, wenn das Urteil der ersten Instanz allen notwendigen Beteiligten zugestellt wurde und deren Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Entscheidet es früher, wird seine Entscheidung aufgehoben. Das Erstgericht bekommt dann Gelegenheit, sein Urteil auch dem übergangenen Beteiligten zuzustellen.

Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.

Wenn Sie im Insolvenzverfahren die Feststellung Ihrer Forderung einklagen, geht es immer um den Geldbetrag, dessen Feststellung Sie verlangen. Das Berufungsgericht muss den Wert deshalb nicht eigens beziffern. Tut es das dennoch, hat dieser Ausspruch keine Bedeutung.

Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.

Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat nur belehrenden Charakter. Er bindet weder Sie noch die Gerichte. Halten Sie ihn für unrichtig, können Sie das Rechtsmittel dennoch erheben.

Damit der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann, muss das Gericht zweiter Instanz aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Spricht es nur aus, dass das Rechtsmittel zulässig ist, ersetzt das den Ausspruch über den Wert nicht. An die Zulassung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, wohl aber an die Bewertung.

Wer in der Klage nur Beträge für die Anwalts- und Gerichtsgebühren nennt, hat damit noch nicht den Wert des Streitgegenstands angegeben, der für die Zuständigkeit und Besetzung des Gerichts maßgeblich ist. Fehlt diese Angabe, gilt der gesetzlich vorgesehene Betrag als Streitwert. Das Berufungsgericht ist an diesen Betrag bei seinem eigenen Ausspruch nicht gebunden.

Ja. Weist das Rekursgericht Ihren Rekurs zurück und geht es nicht um einen Geldbetrag, muss es dennoch aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Liegt der Wert unter der Grenze, muss es außerdem sagen, ob der weitere Rechtszug zulässig ist.

Es gilt der Umrechnungskurs, nicht Ihre eigene Bewertung in der Klage. Klagen Sie auf Geld, ist Ihre Angabe ohne Bedeutung, auch wenn der Betrag auf eine fremde Währung lautet. Maßgeblich ist der Kurs am Tag der Entscheidung zweiter Instanz.

Bei sehr geringen Streitwerten ist das Rechtsmittelverfahren eigens und abschließend geregelt. Ein Ausspruch über das Überschreiten der Wertgrenze kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei offensichtlicher Unterbewertung. Ist er unzulässig erfolgt, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.

Haben beide Seiten berufen und hat das Berufungsgericht das erste Urteil zur Gänze bestätigt, werden für die Wertgrenze beide bestätigten Teile zusammengezählt. Das gilt auch dann, wenn die Teile zugunsten verschiedener Parteien ergangen sind.

Klagen Sie nur einen Teil einer Forderung ein, kommt es darauf an, worüber das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Der volle Forderungsbetrag zählt dafür nicht. Der noch offene Rest bleibt außer Betracht.

Nein. Auch wenn das Gericht ausspricht, dass Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, ersetzt das den nötigen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands nicht. An den Zulässigkeitsausspruch ist der Oberste Gerichtshof nämlich nicht gebunden, an die Bewertung dagegen schon.

Hat das Erstgericht über einen sehr geringen Streitwert entschieden, ist das Berufungsgericht an Ihre Angabe gebunden. Nur bei offensichtlicher Unterbewertung darf es davon abgehen. Liegt der Wert darüber, darf es den Streitgegenstand selbständig anders bewerten.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.

Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.

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