Was gilt, wenn im Urteil der Wert des Streits fehlt?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (74 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solcher Ergänzungsauftrag an das Berufungsgericht kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausnahmsweise unterbleiben. Eine solche Ergänzung ist nämlich als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel nach dem Nachtrag des Bewertungsausspruchs ohnedies zurückzuweisen ist.OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026
- Die Anwendbarkeit des § 60 Abs 2 JN auf obligatorische Ansprüche auf Vertragsunterfertigung konnte dahinstehen, weil der Beklagte nicht Liegenschaftseigentümer ist, sondern nur aus Nebenabreden, insbesondere aus einem Wohnrecht und einer Instandhaltungsverpflichtung, berechtigt und verpflichtet ist (vom Kläger bewertet mit 35.000 EUR).OGH 4 Ob 39/26b, 19.05.2026
- Eine solche Ergänzung ist als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel dem nachgetragenen Bewertungsausspruch folgend zwar nicht jedenfalls unzulässig wäre, aber dafür wegen offenkundigen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.OGH 8 Ob 42/15g, 28.04.2015
- Die Revisionsrekurszulässigkeit gegen einen Sachbeschluss, mit dem die Ausdehnung einer schon bewilligten Zwangsverwaltung auf weitere Erhaltungsarbeiten bewilligt wird, richtet sich nicht nach § 132 EO, sondern nach § 6 Abs 2 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG.OGH 5 Ob 221/14g, 27.01.2015
- Das Berufungsgericht hat hier unter Hinweis auf die Bewertung durch den Kläger einfach nur den Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN übernommen und sich daran als gebunden erachtet. Dadurch hat es im Ergebnis überhaupt keine eigene Bewertung im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen.OGH 8 Ob 62/14x, 25.08.2014
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- Hier: Anlegerverfahren; „Sammelklage“ nach österreichischem Recht.OGH 3 Ob 2/11g, 23.02.2011
- Es besteht nämlich für den Obersten Gerichtshof keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruchs in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt, sodass ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit jedoch unumgänglichen Bewertungsausspruchs aufgetragen werden kann.OGH 7 Ob 212/08i, 05.11.2008
- Hier: Räumungsklage ohne Bezug zu § 49 Abs 2 Z 5 JN.OGH 7 Ob 212/08i, 05.11.2008
- Hier: Impugnationsklage gegen eine auf zwei Verstöße gegründete Exekutionsbewilligung nach § 355 EO - gesonderte Bewertung erforderlich.OGH 3 Ob 54/07y, 28.06.2007
- Hier: Gesonderte Bewertung des Entscheidungsgegenstands für jeden einzelnen Verstoß gegen den Exekutionstitel bei Unterlassungsexekution erforderlich.OGH 3 Ob 192/06s, 31.01.2007
- Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof lässt zwar erkennen, dass das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt aber den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht.OGH 6 Ob 253/00z, 23.11.2000
- Zwar hat es das Berufungsgericht unterlassen, ausdrücklich im Spruch der Entscheidung über den Wert des Entscheidungsgegenstandes, der hier nicht in einem Geldbetrag besteht, abzusprechen, doch ist aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ersichtlich, dass es das Klagebegehren mit einem über S 52.000,-- liegenden Betrag bewertet wissen wollte, sodass eine formelle Nachholung dieses Ausspruchs durch das Berufungsgericht unterbleiben kann (§ 46 Abs. 3 Z 1 ASGG).OGH 8 ObA 333/99z, 13.04.2000
- Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig, kann ein Auftrag an das Gericht zweiter Instanz, die im Gesetz vorgesehenen Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit der Revision nachzuholen, unterbleiben.OGH 8 Ob 533/93, 19.05.1993
- Es wäre aber ein überflüssiger, weil sinnloser Formalismus, dem Rekursgericht vorerst die bei isolierter Betrachtung des § 528 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit § 526 Abs 3 ZPO erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 und 3 aufzutragen, um danach dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels offenkundiger und unzweifelhafter sachlicher Berechtigung keine Folge zu geben.OGH 8 Ob 648/89, 21.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041371 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 74.
- OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 2/25t, 30.04.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 176/22a, 02.11.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 166/19a, 30.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 73/17a, 27.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- EO § 402 · Rekurs
- Insolvenzordnung (IO) § 252 · Anwendung der Prozessgesetze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 423
- ZPO § 500
- ZPO § 502
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