OGH 9 ObA 113/17h
Worum es ging: Gibt es feste Regeln für eine gerechtfertigte Entlassung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.06.2017, 7 Ra 27/17t-17
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.571 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Geschäftszahl
9ObA113/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** E*****, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.263,97 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2017, GZ 7 Ra 27/17t-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).