OGH 8 ObA 34/17h
Worum es ging: Darf ein Gesetz mich schlechter stellen als andere EU-Bürger?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Unionsrecht verbietet eine solche Schlechterstellung eigener Staatsbürger nicht; es verhält sich dazu neutral. Der jeweilige Mitgliedstaat kann die Frage aber selbst regeln, und die nationalen Gerichte dürfen prüfen, ob eine solche Benachteiligung mit der Verfassung vereinbar ist.
Heute setzt sich das zuständige Gericht bei der Frage einer Inländerdiskriminierung selbst mit der unionsrechtlichen Vorfrage auseinander und legt sie nötigenfalls dem Europäischen Gerichtshof vor. Bis 2017 wurde dagegen auf eine gedachte unionsrechtliche Vergleichsperson abgestellt und geprüft, wozu ein Inländer in einem anderen Mitgliedstaat befugt wäre. Diesen älteren Stand gibt der Rechtssatz wieder.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 15.04.2015, 18 Cga 90/14g-10
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.04.2017, 9 Ra 1/16g-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Geschäftszahl
8ObA34/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Ferdinand Dietrich und Mag. Michaela Puhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch die Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 13.452,61 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2017, GZ 9 Ra 1/16g-22, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. April 2015, GZ 18 Cga 90/14g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin enthalten 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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