Wie wird geprüft, ob Inländer schlechter gestellt sind als Ausländer?
betrifft Unternehmer, Dienstleister, Arbeitnehmer
Heute setzt sich das zuständige Gericht bei der Frage einer Inländerdiskriminierung selbst mit der unionsrechtlichen Vorfrage auseinander und legt sie nötigenfalls dem Europäischen Gerichtshof vor. Bis 2017 wurde dagegen auf eine gedachte unionsrechtliche Vergleichsperson abgestellt und geprüft, wozu ein Inländer in einem anderen Mitgliedstaat befugt wäre. Diesen älteren Stand gibt der Rechtssatz wieder.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in 2 späteren Entscheidungen anders entschieden:
OGH 8 ObA 8/17k, 25.10.2017 OGH 8 ObA 34/17h, 28.09.2017 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Für die Prüfung einer Inländerdiskriminierung ist auf eine "unionsrechtliche Vergleichsperson" oder darauf abzustellen, ob der Inländer in einem Mitgliedstaat der Union zu jenen Dienstleistungen befugt wäre, die einem ausländischen Betreiber wegen der Berufung auf die Grundfreiheiten im Inland zu gewähren sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Auffassung erfordert eine Vor-Abklärung einer hypothetischen unionsrechtlichen Fragestellung, zumal der Anwendungsbereich des Unionsrecht nicht eröffnet ist. Es handelt sich also um eine Art „Mischsystem“, für das im Unionsrecht keine Grundlage besteht. Mit dem Unionsrecht steht es viel eher im Einklang, dass sich im Zusammenhang mit der Beurteilung einer allenfalls unzulässigen Inländerdiskriminierung das dafür zuständige Gericht auch mit der unionsrechtlichen Vorfrage auseinandersetzt, wobei freilich Art 267 AEUV zu beachten ist.OGH 8 ObA 34/17h, 28.09.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 ObA 8/17k, 25.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 34/17h, 28.09.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
AEUV Lissabon Art56; B-VG Art 7
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