Zum Inhalt springen
Anderes · Benachteiligung eigener Staatsbürger

Darf ein Gesetz mich schlechter stellen als andere EU-Bürger?

betrifft Konsumenten, Unternehmer, Arbeitnehmer, Staatsbürger
Das Unionsrecht verbietet eine solche Schlechterstellung eigener Staatsbürger nicht; es verhält sich dazu neutral. Der jeweilige Mitgliedstaat kann die Frage aber selbst regeln, und die nationalen Gerichte dürfen prüfen, ob eine solche Benachteiligung mit der Verfassung vereinbar ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Eine allfällige Inländerdiskriminierung ist daher weder vom allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art 6 EGV noch auch von anderen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erfaßt, ist aber einer mitgliederstaatlichen Regelung zugänglich. So hat der EuGH wiederholt erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht der Frage der Inländerdiskriminierung, das heißt der Benachteiligung von Inländern gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten, die von ihren Rechten aufgrund des Gemeinschaftsrechts Gebrauch gemacht haben, neutral gegenüber eingestellt sei und eine Diskriminierung von Inländern durch nationale Rechtsvorschriften nicht verbiete.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Genannte Normen

EGV Maastricht Art6; EG Amsterdam Art12

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Anderes · Prüfung einer Inländerdiskriminierung
Anderes · Diskriminierungsverbot für öffentliche Unternehmen
Verfahrensrecht · Behauptungslast bei Verstoß gegen EU-Recht
Verfahrensrecht · Enge Auslegung des Verbrauchergerichtsstands
Sozialrecht · Gleichbehandlung von Fremden