Darf ein Gesetz mich schlechter stellen als andere EU-Bürger?
betrifft Konsumenten, Unternehmer, Arbeitnehmer, Staatsbürger
Das Unionsrecht verbietet eine solche Schlechterstellung eigener Staatsbürger nicht; es verhält sich dazu neutral. Der jeweilige Mitgliedstaat kann die Frage aber selbst regeln, und die nationalen Gerichte dürfen prüfen, ob eine solche Benachteiligung mit der Verfassung vereinbar ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Eine allfällige Inländerdiskriminierung ist daher weder vom allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art 6 EGV noch auch von anderen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erfaßt, ist aber einer mitgliederstaatlichen Regelung zugänglich. So hat der EuGH wiederholt erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht der Frage der Inländerdiskriminierung, das heißt der Benachteiligung von Inländern gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten, die von ihren Rechten aufgrund des Gemeinschaftsrechts Gebrauch gemacht haben, neutral gegenüber eingestellt sei und eine Diskriminierung von Inländern durch nationale Rechtsvorschriften nicht verbiete.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass der österreichische Gesetzgeber die örtliche Zuständigkeit für Verbrauchersachen im Fall eines nicht grenzüberschreitenden Sachverhalts abweichend vom europäischen Verordnungsgeber regelt, ist nicht gleichheitswidrig und erfordert keine „Korrektur“ im Weg der Delegierung nach § 31 JN.OGH 5 Nc 24/17z, 23.11.2017
- Diese Auffassung erfordert eine Vor-Abklärung einer hypothetischen unionsrechtlichen Fragestellung, zumal der Anwendungsbereich des Unionsrecht nicht eröffnet ist. Es handelt sich also um eine Art „Mischsystem“, für das im Unionsrecht keine Grundlage besteht. Mit dem Unionsrecht steht es viel eher im Einklang, dass sich im Zusammenhang mit der Beurteilung einer allenfalls unzulässigen Inländerdiskriminierung das dafür zuständige Gericht auch mit der unionsrechtlichen Vorfrage auseinandersetzt, wobei freilich Art 267 AEUV zu beachten ist.OGH 8 ObA 34/17h, 28.09.2017
- Es hindert daher das nationale Gericht nicht daran, die Inländerdiskriminierung etwa am Gleichheitsgrundsatz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (EuGH C-419/92); eine Schlechterstellung österreichischer Staatsangehöriger gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sollte vermieden werden.OGH 4 Ob 31/05w, 05.04.2005
- Hier: Eine enge Auslegung des in § 1 Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung.OGH 8 ObA 238/98b, 12.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 ObA 8/17k, 25.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 34/17h, 28.09.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EGV Maastricht Art6; EG Amsterdam Art12
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