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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 177/17s

Worum es ging: Gilt die Zustellung, wenn der Brief nur hinterlegt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Schriftstück hinterlegt und darüber eine öffentliche Urkunde erstellt, gilt zunächst als bewiesen, dass dabei alle Vorschriften eingehalten wurden. Wenn Sie sich darauf berufen, dass die Zustellung Ihnen gegenüber nicht wirksam ist, müssen Sie beweisen, dass bei der Hinterlegung etwas falsch gelaufen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 46 AußStrG § 65

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.110 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

5Ob177/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Shokrullah L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rüdengasse 11, 1030 Wien, als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 2017, GZ 43 R 374/17v-44, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juni 2017, GZ 1 Ps 121/16k-34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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