OGH 5 Ob 177/17s
Worum es ging: Gilt die Zustellung, wenn der Brief nur hinterlegt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Schriftstück hinterlegt und darüber eine öffentliche Urkunde erstellt, gilt zunächst als bewiesen, dass dabei alle Vorschriften eingehalten wurden. Wenn Sie sich darauf berufen, dass die Zustellung Ihnen gegenüber nicht wirksam ist, müssen Sie beweisen, dass bei der Hinterlegung etwas falsch gelaufen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.08.2017, 43 R 374/17v-44
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.110 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2017
Geschäftszahl
5Ob177/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Shokrullah L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rüdengasse 11, 1030 Wien, als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 2017, GZ 43 R 374/17v-44, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juni 2017, GZ 1 Ps 121/16k-34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).