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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2011

AußStrG § 46

Rekursfrist § 46. (1)Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses. (2)Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Frist für einen Rekurs beginnt für jede rechtsmittelberechtigte Person getrennt zu laufen. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem dieser Person der Beschluss zugestellt wurde.

Eine Bestimmung des Außerstreitgesetzes wurde vom Gesetzgeber aufgehoben. Der Verweis auf diese Bestimmung blieb in einer anderen Vorschrift nur versehentlich stehen. Aus diesem stehen gebliebenen Verweis lässt sich daher nichts ableiten.

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