OGH 8 ObA 22/17v
Worum es ging: Kommt mein Fall zum Höchstgericht, weil eine Entscheidung fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass es zu einer Bestimmung des Verwaltungsrechts noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt, macht die Sache allein noch nicht zu einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn einem Mitbewerber die Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 27.02.2017, 11 Ra 9/17y-20
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.074 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Geschäftszahl
8ObA22/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Mag. Susanne Haslinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. L***** W*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei L***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 5.303,59 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2017, GZ 11 Ra 9/17y-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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