OGH 9 ObA 65/17z
Worum es ging: Darf sich jemand auf Verjährung berufen, der mich hinhielt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hat der Schuldner Sie durch sein Verhalten davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch Vergleichsverhandlungen oder Zusagen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verjährung beruft. Bloßes Schweigen genügt dafür aber nicht, wenn Sie sich leicht selbst informieren konnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2017, 10 Ra 110/16v-25
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.081 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2017
Geschäftszahl
9ObA65/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 10.177,87 EUR brutto und 312 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 10.177,87 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2017, GZ 10 Ra 110/16v-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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