OGH 6 Ob 101/17x
Worum es ging: Gilt die Vertragsstrafe, wenn der Auftraggeber selbst verzögert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kurze, überschaubare Verzögerungen, die vom Auftraggeber ausgehen, verlängern die vereinbarte Fertigstellungsfrist entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die verlängerte Frist. Werfen die Verzögerungen den Zeitplan aber völlig über den Haufen, gibt es keine verbindliche Frist mehr und die Vertragsstrafe geht ins Leere. Die Firma muss dann bloß noch in angemessener Zeit fertig werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 18.07.2016, 33 Cg 25/14x-37
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.01.2017, 5 R 161/16g-41
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Geschäftszahl
6Ob101/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* Baugesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Partei O* GmbH, *, vertreten durch Dr. Günther Retter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Mödling, wegen 209.757,40 EUR sA (Revisionsinteresse 26.925 EUR sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2017, GZ 5 R 161/16g-41, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 33 Cg 25/14x-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, das das Urteil des Erstgerichts einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung eines Teils des Klagebegehrens insgesamt zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren besteht mit 36.925,28 EUR zu Recht.
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