Gilt die Vertragsstrafe, wenn der Auftraggeber selbst verzögert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei einer dem Werkbesteller zuzurechnenden mehr als zwei Monate verspäteten, für die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins auch kausalen Planübergabe ist unter Bedachtnahme auf die vereinbarte Bauzeit von knapp weniger als neun Monaten von einer das zeitliche Maß des Üblichen überschreitenden Verzögerung auszugehen.OGH 6 Ob 101/17x, 21.11.2017
- Hier: Für die Zeit nach der Vereinbarung des neuen Fertigstellungstermins zahlreiche Umstände, fehlende Pläne zu verschiedenen Arbeiten, zahlreiche Änderungswünsche usw festgestellt, die zu neuerlichen Verzögerungen führten und letztlich der beklagten Werkbestellerin zuzurechnen sind.OGH 2 Ob 176/14t, 27.11.2014
- Hier geht das Berufungsgericht demgegenüber von Verzögerungen von bis zu zwei Monaten aus, die auf der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die neuerlichen Fertigstellungstermine seien nicht durch eine konkludente Pönalevereinbarung abgesichert, ist somit jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.OGH 6 Ob 95/08a, 05.06.2008
- Hier: Verzögerungen von einem Monat.OGH 8 Ob 156/06h, 18.12.2006
- Beisatz: Wird das zeitliche Maß des Üblichen überschritten, kann nur ein tatsächlich eingetretener Verzögerungsschaden geltend gemacht werden.OGH 8 Ob 156/06h, 18.12.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 8 Ob 133/24b, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 101/17x, 21.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 74/17i, 28.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Sie als Privatperson einen Wirtschaftstreuhänder beauftragen, wirkt die in dessen Auftragsbedingungen vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist Ihnen gegenüber nicht. Solche Bestimmungen schränken die Haftung im Verbrauchergeschäft unzulässig ein.
Ja. Haben Sie die Vertragsstrafe im Rahmen eines Geschäfts versprochen, mit dem Sie ein Unternehmen erst gegründet haben, gelten Sie dabei noch als Verbraucher. Das Gericht kann eine übermäßig hohe Vertragsstrafe daher mäßigen.