ABGB § 1336
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine im Vertrag vereinbarte Strafe ist ein von vornherein pauschal festgelegter Schadenersatz. Sie tritt an die Stelle jenes Schadenersatzes, den Sie sonst fordern könnten, weil nicht oder schlecht erfüllt wurde.
Ist im Mietvertrag ein Pönale für eine Kündigung vor einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart, handelt es sich um eine sogenannte unechte Vertragsstrafe. Auch für schwerwiegende Verletzungen von Pflichten aus einem Mietvertrag darf eine Vertragsstrafe vereinbart werden.
Eine Vertragsstrafe ist insbesondere dann übermäßig, wenn der tatsächlich erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der vereinbarte Betrag.
Eine Vertragsstrafe kann gemäßigt werden, aber nicht beliebig weit. Sie darf nicht unter die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens gesenkt werden.
Im Zweifel ist eine vereinbarte Vertragsstrafe nur dann zu zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass die Strafe ohne Verschulden anfällt. Eine solche Vereinbarung muss beide Seiten annähernd gleich behandeln, sonst ist sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihre Zahlung den Schuldner wirtschaftlich zugrunde richten oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig einengen könnte, oder wenn schon eine geringfügige Fristüberschreitung eine hohe Strafe auslöst. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen.
Eine Vertragsstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden. Ihre Grenze findet eine solche Vereinbarung nur dort, wo sie gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Ob eine Klausel unangemessen ist, wird nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt, und zwar mit einer umfassenden Abwägung der Interessen. Bei einer Vertragsstrafe kommt es darauf an, ob ihre Höhe jenem Schaden entspricht, der bei einem solchen Verstoß üblicherweise entsteht. Ist der Schaden geringer oder gar keiner entstanden, kann das Gericht die Strafe herabsetzen.
Kündigt der Leasinggeber wegen Ihres Verschuldens vorzeitig, kann er seinen Schaden konkret berechnen. Ist in den Geschäftsbedingungen stattdessen eine pauschale Vertragsstrafe vereinbart, die die offenen Raten, eine Abzinsung und die zu erwartende Weiterverwertung berücksichtigt, ist sie nicht schon deshalb ungültig. Ungültig kann sie aber wegen ihrer Höhe oder wegen eines vertraglichen Ungleichgewichts sein.
Nein. Ist die Bestimmung über die Höhe der Vertragsstrafe wegen gröblicher Benachteiligung nichtig, entfällt die Vertragsbestimmung nicht zur Gänze. Das Gericht setzt die Vertragsstrafe stattdessen in einer Höhe fest, die nicht mehr zu beanstanden ist. Eine solche Anpassung entfällt nur dann, wenn zu der geregelten Frage kein weiteres Regelungsbedürfnis mehr besteht.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe müssen Sie nur zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich auch der unverschuldete Fall vereinbart wurde. Dass Sie kein Verschulden trifft, müssen Sie beweisen. Ein Verschulden liegt schon vor, wenn Sie sich unbedingt verpflichtet haben, obwohl Sie wussten oder wissen mussten, dass die Erfüllung ungewiss ist.
Wenn Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit durch ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten selbst herbeigeführt haben, trifft Sie ein Verschulden. Das gilt vor allem, wenn Sie sich mutwillig Gefahren aussetzen, die weit über das bei vernünftiger Lebensweise Übliche hinausgehen. Auch eine Haft wegen einer Straftat, die Sie an der Arbeit hindert, zählt dazu.
Verstoßen Sie gegen eine Konkurrenzklausel, entfällt die vereinbarte Vertragsstrafe nicht schon deshalb, weil kein greifbarer Schaden entstanden ist. Die Strafe soll die Verpflichtung auch verstärken und absichern.
Nicht unbedingt. Ist dem Arbeitgeber durch Ihr Verhalten überhaupt kein Schaden entstanden, kann das Gericht die vereinbarte Konventionalstrafe bis auf null mäßigen. Die Höhe des tatsächlichen Schadens ist dabei das wichtigste Kriterium; abgewogen werden die Interessen beider Seiten.
Nein. Die Vertragsstrafe hängt vom Hauptvertrag ab und setzt voraus, dass dieser gültig ist. Ist die Hauptverpflichtung nicht gültig zustande gekommen, schulden Sie auch die Strafe nicht.
Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.
Eine vereinbarte Vertragsstrafe ist unabhängig davon zu zahlen, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Gegenseite muss auch keinen Schaden nachweisen.
Auch ein befristeter Alleinvermittlungsauftrag ist ein Vermittlungsvertrag und kein Werkvertrag. Der Vermittler kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie das Geschäft abschließen. Unterlassen Sie den Abschluss aber nur, um ihn um seine Provision zu bringen, kann er Schadenersatz fordern.
Ja. Haben Sie die Vertragsstrafe im Rahmen eines Geschäfts versprochen, mit dem Sie ein Unternehmen erst gegründet haben, gelten Sie dabei noch als Verbraucher. Das Gericht kann eine übermäßig hohe Vertragsstrafe daher mäßigen.
Kurze, überschaubare Verzögerungen, die vom Auftraggeber ausgehen, verlängern die vereinbarte Fertigstellungsfrist entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die verlängerte Frist. Werfen die Verzögerungen den Zeitplan aber völlig über den Haufen, gibt es keine verbindliche Frist mehr und die Vertragsstrafe geht ins Leere. Die Firma muss dann bloß noch in angemessener Zeit fertig werden.
Ja. Die Vertragsstrafe ist eine im Voraus festgelegte Pauschale für einen möglichen künftigen Schaden. Sie soll den schwierigen Nachweis des Schadens ersparen und den Vertrag bekräftigen. Deshalb ist sie von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt grundsätzlich auch dann, wenn gar kein Schaden entstanden ist.
Wenn Sie eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen sollen, kommt es für die Herabsetzung vor allem auf den tatsächlichen Schaden Ihres früheren Arbeitgebers an. Bei einem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot zählt der Schaden aus der Konkurrenztätigkeit, beim Abwerben von Kunden der entgangene Reingewinn. Beurteilt wird das immer nach dem einzelnen Fall.
Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Teil des Vertrags geworden ist, weil sie in einem Formular ungewöhnlich und nachteilig war. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt grob benachteiligend ist. Fällt die Klausel schon im ersten Schritt weg, kommt es auf den zweiten nicht mehr an.
Nein. Ob Sie selbst gehandelt haben oder jemand, den Sie zur Erfüllung eingesetzt haben, bleibt bei der Herabsetzung einer Vertragsstrafe außer Betracht.
Das Recht des Insolvenzverwalters, Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vereinbarten Frist aufzulösen, kann durch Vereinbarungen vor der Insolvenzeröffnung nicht eingeschränkt werden. Kündigt er trotz gegenteiliger Abrede, steht dem Vertragspartner Ersatz für die Nichterfüllung als Insolvenzforderung zu; eine Vertragsstrafe wirkt nur bis zur Höhe des tatsächlichen Schadens, wofür der Verwalter beweispflichtig ist. Hat der Vertragspartner selbst auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz verzichtet, bleibt dieser Verzicht wirksam.
Nein. Das Gericht mäßigt die Vertragsstrafe nicht von sich aus. Sie müssen beweisen, dass die Strafe unbillig hoch ist oder dass der entstandene Schaden unverhältnismäßig geringer ausfällt, und dazu entsprechende Tatsachen vorbringen.
Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.
Das müssen Sie als in Anspruch genommene Person beweisen. Bestreiten Sie den Anspruch überhaupt, liegt darin aber zugleich schon das Bestreiten seiner Angemessenheit. Sie müssen darlegen, dass die Strafe den tatsächlichen Schaden übersteigt.
Sie müssen beweisen, dass die Strafe unbillig hoch ist, und dazu auch, dass der tatsächlich entstandene Schaden unverhältnismäßig geringer ausfällt als der vereinbarte Betrag. Dafür ist konkretes Tatsachenvorbringen nötig. Bleibt offen, ob der Gegenseite überhaupt ein Schaden entstanden ist, geht das zu Ihren Lasten.
Trifft den Arbeitgeber ein eigenes Verschulden, ist das schon vor der Herabsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen, weil die Strafe ein pauschalierter Schadenersatz ist. Sinkt sie dadurch unter den tatsächlichen Schaden, darf sie zusätzlich noch weiter herabgesetzt werden.