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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2017 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 97/17s

Worum es ging: Wie werden die Bedingungen meiner Versicherung ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Nicht über den Baustein für bewegliche Sachen. Geht es um eine Treuhandschaft, mit der jemand für Sie eine Liegenschaft erwerben soll, betrifft der Streit keinen Vertrag über eine bewegliche Sache. Der dafür vorgesehene Vertrags-Rechtsschutz greift daher nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 915 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.916 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

7Ob97/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* H*, vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Z*-AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. März 2017, GZ 2 R 187/16h-22, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. September 2016, GZ 12 Cg 42/15v-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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