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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 915

§ 915. Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.

Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.

Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.

Ein Testament ist immer so zu verstehen, dass das eintritt, was die verstorbene Person erreichen wollte. Bei mehreren möglichen Deutungen ist daher jene zu wählen, mit der ihr Ziel verwirklicht wird.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Ja. Bei unentgeltlichen Verträgen kommt es darauf an, was die Beteiligten wirklich wollten. Beweggrund und Endzweck der Zuwendung sind deshalb auch dann von Bedeutung, wenn sie nicht ausdrücklich zur Bedingung gemacht wurden. Bei entgeltlichen Verträgen ist das anders.

Zuerst wird geprüft, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist. Lässt sich der Vertrag auf diesem Weg klären, gilt er nicht als unklar. Erst wenn das nicht gelingt, geht die Unklarheit zulasten dessen, der sie verursacht hat.

Eine Vereinbarung über eine wertgesicherte Betriebspension ist nach ihrem Zweck auszulegen. Dieser Zweck ist es, Ihnen für die gesamte Dauer des Ruhestandes einen gehobenen Lebensstandard zu sichern.

Auch bei einer Vereinbarung, mit der ein Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen wird, kommt es nicht auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten und wie man die Abrede im redlichen Verkehr versteht. Entscheidend ist die bezweckte Regelung, nicht die Wortwahl.

Zuerst ist zu klären, was die Beteiligten mit dem Vertrag gemeint haben und wie ihn ein redlicher Verkehrsteilnehmer verstehen musste. Erst wenn sich der Inhalt so nicht ermitteln lässt, kommt die Regel zum Zug, dass eine undeutliche Äußerung zu Lasten dessen geht, der sie verwendet hat.

Das ist derjenige, der die undeutliche Äußerung in das Vertragsgeschehen eingebracht hat und deshalb auch die Möglichkeit hatte, deutlicher zu formulieren. Zu seinen Lasten wird die unklare Stelle ausgelegt. Haben beide Seiten maßgeblich an der Formulierung mitgewirkt, greift diese Regel nicht.

Grundsätzlich trägt der Vermieter die Lasten und Abgaben; eine abweichende Vereinbarung ist zwar möglich, wird aber streng ausgelegt. Auf die allgemeine Regel, dass eine undeutliche Formulierung zu Lasten dessen geht, der sie verwendet hat, kommt es daher nicht mehr an.

Ja. Auch bei einer einseitigen Erklärung, die einem anderen zugehen muss, gehen Unklarheiten zulasten dessen, der sie abgegeben hat. Diese Regel kommt allerdings erst zum Zug, wenn sich der Inhalt der Erklärung nicht ohnehin ermitteln lässt.

Eine Pensionszusage wird nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Entscheidend ist, wie die Formulierung nach der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern auch, wie die Zusage verstanden und gehandhabt wurde.

Bei der Wiederbeschaffung sind grundsätzlich Sachen gleicher Art und Güte zu ersetzen. Gibt es das alte Gerät wegen neuerer Technik nicht mehr am Markt, kann nur ein moderneres angeschafft werden. Damit die Versicherung dadurch nicht übervorteilt wird, ersetzt sie nur den Zeitwert, wenn dieser unter der Hälfte der Kosten eines Neugeräts liegt.

Nein. Fließt überschüssiges Regenwasser aus einer vollen Zisterne genau so ab, wie es die Anlage vorsieht, tritt kein Leitungswasser im Sinn der Versicherungsbedingungen aus. Ein Schaden aus einem solchen planmäßigen Austritt ist nicht gedeckt.

Ja. Der Rechtsschutz für Sie als Arbeitnehmer knüpft in den Bedingungen allgemein an den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff an. Er erstreckt sich daher auch auf arbeitnehmerähnliche Personen, und zwar für Fälle, die unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen.

Ist Ihr Handgelenk vollständig funktionsunfähig, also versteift, gilt bereits der volle Invaliditätsgrad von 60 Prozent aus der Gliedertaxe. Dass die Hand noch eine Restfunktion hat, darf die Leistung nicht verringern.

Ja. Das Kondenswasser, das sich in einer Wärmepumpe bildet und über eine Wanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet werden soll, versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung. Es gilt damit als Leitungswasser im Sinn der Versicherungsbedingungen.

Das kann sein. Der Grad der Berufsunfähigkeit ergibt sich entweder aus einem mengenmäßigen Absinken Ihrer Leistungsfähigkeit oder daraus, dass Sie prägende, wesentliche Einzelverrichtungen Ihres Berufs nicht mehr ausüben können. Können Sie eine prägende Tätigkeit gar nicht mehr ausüben, sind Sie zur Gänze berufsunfähig, auch wenn diese zeitlich nur wenig ausmacht.

Unklare Bestimmungen einer Satzung, die mehrere Deutungen zulassen, sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn auszulegen. Maßgeblich ist, dass sich bei der Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielen lassen.

Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.

Auch bei unentgeltlichen Geschäften wird zuerst gefragt, was die Beteiligten wirklich gewollt haben und was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Erst wenn sich das nicht klären lässt, greift die Zweifelsregel, wonach der Verpflichtete eher die geringere Last tragen soll. Zustandekommen und Inhalt richten sich also in erster Linie nach der Absicht der Beteiligten.

Steht der Inhalt des Vertrags eindeutig fest, gibt es keinen Zweifel mehr. Die gesetzliche Regel, die im Zweifel zu Lasten des Verfassers wirkt, kommt dann nicht zur Anwendung.

Auch eine Garantie ist ein Rechtsgeschäft und wird wie jeder Vertrag ausgelegt. Es kommt nicht nur auf den Wortlaut an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich wollten; die strenge Bindung an den Text gilt nur so weit, wie sie diesem Willen entspricht.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Zuerst ist zu ermitteln, was die Vertragsparteien tatsächlich erklärt und gemeint haben, auch unter Berücksichtigung der Übung im Verkehr. Erst wenn das kein eindeutiges Ergebnis bringt, greift die gesetzliche Zweifelsregel.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Hat ein Täter Ihre Räume betreten und dort nur etwas zerstört, ohne zu stehlen oder es zu versuchen, deckt die Versicherung diesen Vandalismus nicht. Der Schutz für Vandalismusschäden hängt nach den Bedingungen mit einem Einbruchsdiebstahl zusammen. Dieser Zusammenhang ist auch für einen durchschnittlichen Kunden erkennbar, sodass die Bedingungen nicht als unklar gelten.

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