OGH 8 ObA 56/17v
Worum es ging: Muss ich beim Austritt sofort einen Grund nennen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ihre Erklärung muss nur eindeutig zeigen, dass Sie das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Kündigungsfrist beenden. Den Grund dürfen Sie später nennen, notfalls erst im Gerichtsverfahren, beweisen müssen Sie ihn dann allerdings.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.09.2017, 15 Ra 52/17k-26
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.507 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Geschäftszahl
8ObA56/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrike Hammerschmidt und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** F*****, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus K*****, vertreten durch Marschitz Petzer Bodner Telser, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2017, GZ 15 Ra 52/17k-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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