Muss ich beim Austritt sofort einen Grund nennen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die unrichtige Bezeichnung des Kündigungsgrundes oder Entlassungsgrundes ist an sich rechtlich bedeutungslos; es genügt, wenn das behauptete Verhalten des Arbeitnehmers beweisbar ist und die Entlassung rechtfertigt.OGH 9 ObA 246/01v, 27.03.2002
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 186/94, 12.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029015 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 56/17v, 29.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis wegen einer Gefährdung Ihrer Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen vorzeitig beenden, müssen Sie diese Gründe behaupten und beweisen.