OGH 10 Ob 67/17a
Worum es ging: Bekommt mein Kind ohne österreichische Staatsbürgerschaft Unterhaltsvorschuss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn es Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist. Allein auf die österreichische Staatsbürgerschaft abzustellen wäre unionsrechtswidrig; die Bestimmung ist deshalb so zu lesen, dass die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats genügt. Auch Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig hier aufhalten, sind nicht ausgeschlossen.
Nicht schon nach dem europäischen Koordinierungsrecht. Seit 1. Mai 2010 sind österreichische Unterhaltsvorschüsse davon ausdrücklich ausgenommen, die frühere Pflicht zur Auszahlung ins Ausland besteht daher nicht mehr. Ein Anspruch kann aber dennoch bestehen, wenn Ihr Kind Staatsbürger eines Mitgliedstaats ist und der Elternteil, mit dem es lebt, in Österreich sozialversicherungspflichtig arbeitet.
Nein, auf das europäische Verbot der Ungleichbehandlung lässt sich das nicht stützen. Unterhaltsvorschüsse sind von der europäischen Verordnung über die soziale Sicherheit ausdrücklich ausgenommen, und die Verordnung für Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten enthält kein allgemeines Verbot der Ungleichbehandlung. Ein solches Kind kann daraus keinen Anspruch ableiten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.08.2017, 43 R 337/17b-62
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2017
Geschäftszahl
10Ob67/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schramm, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes S*, geboren am * 2015, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, 1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. August 2017, GZ 43 R 337/17b-62, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 2. Mai 2017, GZ 7 Pu 191/15x-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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