Bekommt mein Kind Unterhaltsvorschuss ohne EU-Staatsbürgerschaft?
günstig für Bund betrifft Kinder, Eltern, Drittstaatsangehörige
Nein, auf das europäische Verbot der Ungleichbehandlung lässt sich das nicht stützen. Unterhaltsvorschüsse sind von der europäischen Verordnung über die soziale Sicherheit ausdrücklich ausgenommen, und die Verordnung für Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten enthält kein allgemeines Verbot der Ungleichbehandlung. Ein solches Kind kann daraus keinen Anspruch ableiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen. (Unterhaltsberechtigtes Kind ist serbische Staatsbürgerin)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kind ist mongolische Staatsbürgerin.OGH 10 Ob 6/16d, 10.05.2016
- Hier: Kind ist Schweizer Staatsangehörige.OGH 10 Ob 67/14x, 24.03.2015
- Hier: Russisches Kind bei österreichischem Stiefvater.OGH 10 Ob 60/12i, 25.06.2013
- Hier: Kroatisches Kind österreichischer Eltern.OGH 10 Ob 51/12s, 26.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 10 Ob 1/20z, 29.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 67/17a, 20.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 6/16d, 10.05.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §2; Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg; Verordnung (EU) Nr 1231/2010 Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr 987/2009 auf Drittstaatsangehörige 32010R1231 allg
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