OGH 1 Ob 222/17d
Worum es ging: Muss ich mich selbst erkundigen, bevor die Frist läuft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Meist nicht. Die Raumordnungsvorschriften schützen nur den Eigentümer des Grundstücks und seine Rechtsnachfolger. Wer bloß vertraglich mit dem Eigentümer verbunden ist, etwa als Vertragspartner oder Kreditgeber, ist von diesem Schutz nicht erfasst und bekommt reine Vermögensschäden nicht ersetzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 30.06.2017, 69 Cg 70/11k-80
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 03.10.2017, 4 R 119/17g-84
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Geschäftszahl
1Ob222/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* S*, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeinde F*, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in Fügen, wegen 273.175,43 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2017, GZ 4 R 119/17g-84, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. Juni 2017, GZ 69 Cg 70/11k-80, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
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