Bekomme ich Ersatz, wenn eine falsche Umwidmung mein Geschäft schädigt?
günstig für Behörde betrifft Grundeigentümer, Bauwerber, Anrainer, Kreditgeber, Gemeinde
Meist nicht. Die Raumordnungsvorschriften schützen nur den Eigentümer des Grundstücks und seine Rechtsnachfolger. Wer bloß vertraglich mit dem Eigentümer verbunden ist, etwa als Vertragspartner oder Kreditgeber, ist von diesem Schutz nicht erfasst und bekommt reine Vermögensschäden nicht ersetzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Sbg ROG und sbg BebauungsgrundlagenG schützen im Bauplatzerklärungsverfahren bzw bei Änderung des Flächenwidmungsplanes nur die subjektiv - öffentlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers bzw seiner Rechtsnachfolger, nicht aber Personen, die mit ihnen in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen und durch einen Eingriff in die Rechte des Eigentümers einen Schaden erleiden. Auch Verluste des Liegenschaftseigentümers als Gesellschafter der als Bauführer in Aussicht genommenen Baugesellschaft sind vom Schutzzweck dieser Gesetze nicht umfasst.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einem Käufer, der ohne die rechtswidrige Umwidmung nicht erworben hätte, ist der Vertrauensschaden zu ersetzen.OGH 1 Ob 222/17d, 30.01.2018
- Hier: nö ROG 1976. Hochwassergebiet.OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016
- Raumordnungsgesetze zielen -auch wenn darin etwa von einer Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohls gesprochen wird- regelmäßig nicht auf den Schutz von Anrainern ab, deren Liegenschaften sich im Nahbereich eines von einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan betroffenen Grundstücks befinden.OGH 1 Ob 237/08x, 25.11.2008
- Hier: §1 Abs 2 Oö ROG 1994 spricht ausdrücklich von einer Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohls; es wird programmatisch dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt der Vorrang eingeräumt (§ 2 Abs 2 Oö ROG 1994) und soll durch die örtliche Raumplanung die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwesens gesichert werden.OGH 1 Ob 148/02z, 28.02.2003
- Auch Anrainern kann - jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden - kein weitergehender Schutz zukommen als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht.OGH 1 Ob 148/02z, 28.02.2003
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Bei Raumordnungsgesetzen sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer bzw ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, werden dagegen nicht geschützt.OGH 1 Ob 148/02z, 28.02.2003
- Hier: Widmungsbescheid.OGH 6 Ob 306/01w, 31.01.2002
- Zweck der Baulandbestätigung ist jedoch vor allem, dem Käufer die Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt, und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstands und dessen Werts zu bieten, aber um nichts weniger, auch dem Kreditgeber des Käufers die Widmung der Kaufliegenschaft und deren Eignung als Deckungsgrundlage für den Kredit auf einfache und verlässliche Weise darzutun.OGH 1 Ob 48/00s, 30.05.2000
- Auch keine Einbeziehung des Hypothekargläubigers, der im Vertrauen auf den Bestand einer schuldhaft rechtswidrig erteilten Baubewilligung Kredit gewährte, in den Schutzzweck des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes und der (Tiroler) Bauordnung.OGH 1 Ob 48/00s, 30.05.2000
- Vom Schutzzweck des Raumordnungsgesetzes sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und deren Rechtsnachfolger, nicht aber auch Personen erfasst, die zu diesen in bloß obligatorischen Rechtsbeziehungen stehen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten kann nicht durch rechtsgeschäftliche Abmachungen beliebig erweitert werden.OGH 1 Ob 48/00s, 30.05.2000
- Zweck der Raumplanung ist nicht die Regulierung gewerberechtlichen Bedarfs oder der Schutz bestehender Gewerbebetriebe vor unerwünschter Konkurrenz. Vielmehr geht es darum, vorausschauend und planmäßig - und somit nicht jeweils einzelfallbezogen - die Nutzung von Grundflächen zu gestalten.OGH 1 Ob 272/99b, 28.03.2000
- Hier: Vorarlberger Raumplanungsgesetz.OGH 1 Ob 272/99b, 28.03.2000
- Gilt für Raumordnungsgesetzen generell.OGH 1 Ob 272/99b, 28.03.2000
- Umso weniger sind Vermögensinteressen von Personen geschützt, die sogar noch eines obligatorischen Rechts entbehren, als die Aufsichtsbehörde jenen Bescheid erließ, der in die Vermögensinteressen dieser Personen eingegriffen haben soll.OGH 1 Ob 2312/96y, 28.01.1997
- Ein im Rahmen eines die Bauplatzerklärung betreffenden Verfahrens ergehender Bescheid entfaltet den am Verfahren unbeteiligten Nachbarn gegenüber keine Rechtswirkung.OGH 1 Ob 20/93, 29.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038504 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 1 Ob 222/17d, 30.01.2018, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1311
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