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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

ABGB § 1489

§ 1489. Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.

Die Frist beginnt bereits, sobald Sie den Schaden und den Schädiger kennen. Auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens kommt es dabei nicht an.

Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Bei der Abwicklung des ersten Schadens kann der gesamte Fall auch außergerichtlich erledigt werden, samt künftigen Schäden und deren Verjährung, sodass eine Feststellungsklage nicht mehr nötig ist. Erkennt der Ersatzpflichtige die Haftung auch für künftige Schäden an, beginnt die Frist neu zu laufen. Wird dieses Anerkenntnis vor Ablauf der neuen Frist nicht wiederholt, müssen Sie zur Vermeidung der Verjährung doch eine Feststellungsklage einbringen.

Wurden Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt und erleiden dadurch einen Schaden, beginnt die Frist erst, wenn Sie wissen, dass es Alternativen gegeben hätte, zwischen denen Sie bei entsprechender Aufklärung hätten wählen können. Über dieses Wissen verfügt ein Laie in der Regel nicht. Klarheit schafft meist erst ein Sachverständigengutachten, das Sie aber nicht einholen müssen.

Ja. Waren mehrere an einem Schaden schuld und zahlt der Haftpflichtversicherer eines Schädigers dem Geschädigten alles, geht der Ausgleichsanspruch gegen die anderen Schädiger auf diesen Versicherer über. Er kann von Ihnen jenen Teil verlangen, der Ihrem Verschuldensanteil entspricht.

Haften Ihr Arbeitgeber und Sie einem geschädigten Dritten gemeinsam, kann der Arbeitgeber, der gezahlt hat, bei Ihnen Rückgriff nehmen, soweit Sie zugleich Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Dieser Rückgriff wird als Schadenersatz aus der Dienstnehmerhaftung behandelt und verjährt daher schon nach drei Jahren.

Beginnt die dreijährige Frist für Schadenersatz am Unfallstag, endet sie an jenem Tag des dritten Jahres, der demselben Datum entspricht. Eine an diesem letzten Tag bei Gericht eingebrachte Klage ist noch rechtzeitig.

Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Das gilt auch für Ansprüche, die aus der Verletzung eines Vertrags stammen, etwa auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, auf eine Vertragsstrafe oder auf das Reugeld. Dass der Erfüllungsanspruch selbst länger bestehen kann, ändert daran nichts.

Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.

Was verjährt ist, können Sie auch nicht mit der Begründung fordern, die andere Seite sei dadurch bereichert. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, richtet sich nach objektiven Umständen. Ein Irrtum auf Ihrer Seite schiebt den Beginn nicht hinaus.

Ja. Nach der Rückstellung muss er von sich aus tätig werden und die Wohnung auf Mängel untersuchen, denn die kurze Frist soll rasch Klarheit schaffen. Bei Schäden, die man objektiv erkennen kann, helfen ihm die allgemeinen Verjährungsregeln nicht weiter. Umgekehrt kann er einen Schaden auch dann noch fordern, wenn dieser vor sehr langer Zeit verursacht wurde, solange die Jahresfrist ab Rückgabe eingehalten ist.

Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem klargestellt ist, dass die Firma den Mangel nicht mehr beheben wird. Ab dann beginnt die Verjährungsfrist für Ihren Schadenersatz. Dasselbe gilt, wenn für Sie erkennbar wird, dass ein Verbesserungsversuch misslungen ist; vorher müssen Sie keine aufwendigen Untersuchungen anstellen.

Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.

Ja. Die Verjährung beginnt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Recht wissen. Nur wo das Gesetz die Kenntnis ausdrücklich verlangt, etwa beim Schadenersatz, ist das anders. Hat der Schuldner Ihre Kenntnis arglistig verhindert, kann sich daraus ein neuer Verpflichtungsgrund ergeben.

Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.

Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Wissen über den Schaden und die Person des Schädigers. Ob daraus rechtlich Ansprüche folgen und wie der Sachverhalt juristisch einzuordnen ist, gehört nicht zu diesem Wissen und lässt die Frist nicht früher beginnen.

Damit die Frist zu laufen beginnt, müssen Sie auch jene Umstände kennen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten offenkundig rechtswidrig war. Braucht das Erkennen der Zusammenhänge besonderes Fachwissen, über das Sie als Laie nicht verfügen, beginnt die Frist so lange nicht, selbst wenn Sie Schaden und Schädiger schon kennen.

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.

Ja. Die dreijährige Verjährung gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleich ob der Schaden durch die Verletzung eines Vertrags oder ohne Vertrag entstanden ist. Sie gilt auch dann, wenn Sie jemand vorsätzlich geschädigt hat.

Nicht schon deshalb. Arglist allein verlängert die Frist nicht. Nur wenn das Verhalten eine schwerere vorsätzliche Straftat darstellt, gilt die lange Frist; sonst bleibt es bei drei Jahren.

Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.

Mussten Sie mit bestimmten Unfallfolgen nicht rechnen, beginnt die dreijährige Frist für diese Schäden erst, wenn Sie davon erfahren. Für die von Anfang an absehbaren Schäden läuft die Frist dagegen schon ab dem Unfall.

Die Verjährungsfrist für Ihren Schadenersatzanspruch beginnt erst zu laufen, wenn Sie den Zusammenhang zwischen Schaden und Ursache in vertretbarer Weise feststellen können. Solange das nicht möglich ist, läuft die Frist nicht.

Durften Sie annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, hatten Sie keinen Anlass, weitere Ersatzansprüche zu verfolgen, auch nicht mit einer Feststellungsklage. Die Lage ist dann nicht anders, als hätten Sie von einem Schaden überhaupt noch nichts gewusst.

Waren die späteren Folgen schon damals sicher vorhersehbar, beginnt die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Verletzung erfahren haben. Für solche Folgeschäden läuft also keine eigene neue Frist. Nur wenn Dauerfolgen damals nicht erkennbar waren, beginnt die Frist später.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Ja. Treten Folgen eines Schadens auf, mit denen niemand rechnen konnte, beginnt für diese eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Ob die Folgen vorhersehbar waren, wird danach beurteilt, was objektiv absehbar war, nicht nach Ihrer eigenen Einschätzung.

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