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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 53/17b

Worum es ging: Bekomme ich weiter Geld, wenn ich im Krankenstand gekündigt werde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall besteht grundsätzlich nur, solange das Arbeitsverhältnis dauert, bleibt aber über dessen rechtliches Ende hinaus gewahrt. Für die Bezahlung wird so getan, als wäre das Arbeitsverhältnis ohne die Erkrankung weitergelaufen und die Arbeit geleistet worden. Sonst könnte der Arbeitgeber Ihre Ansprüche durch den Zeitpunkt der Kündigung oder Entlassung zunichtemachen.

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, bevor ein neues Arbeitsjahr beginnt, kann kein neues Arbeitsjahr mehr zu laufen beginnen. Auch bei weiter andauerndem Krankenstand entsteht dann kein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, während Sie krank sind, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Neue Ansprüche entstehen in dieser Zeit aber nicht mehr: Was erst entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis länger gedauert hätte, bleibt unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.481 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Geschäftszahl

8ObA53/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger und Dr. Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler & Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Hofer & Zechner Rechtsanwalts GmbH in Judenburg, wegen 391,47 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2017, GZ 6 Ra 20/17h-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Jänner 2017, GZ 25 Cga 93/16g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 252,31 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 42,05 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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