Bekomme ich weiter Geld, wenn ich im Krankenstand gekündigt werde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dessen ungeachtet muss aber dem Arbeitgeber die Möglichkeit offenstehen zu beweisen, dass unabhängig von der Krankschreibung objektiv keine Arbeitsunfähigkeit vorlag.OGH 8 ObA 4/23f, 24.05.2023
- Der Zeitpunkt, in dem die Krankschreibung erfolgt, ist nicht mit dem Zeitpunkt der objektiven Dienstverhinderung gleichzusetzen, wird durch die Krankschreibung diese Dienstverhinderung ja nur dokumentiert. Erfolgt daher eine Krankschreibung rückwirkend, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsverhinderung schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen ist.OGH 8 ObA 4/23f, 24.05.2023
- Die gesundheitsbedingte Dienstverhinderung fängt grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund von Krankheit oder Unfall seinen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten nicht nachkommen kann. Es kommt daher auf das objektive Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an.OGH 8 ObA 4/23f, 24.05.2023
- Soweit die Bestimmung auf die Auflösung „während der Arbeitsverhinderung“ abstellt, bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen, wenn die Dienstverhinderung bereits im Zeitpunkt (des Zugangs) der Beendigungserklärung vorlag, das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht relevant. Für die einvernehmliche Auflösung (erster Fall) bedeutet das, dass die Vereinbarung während der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen worden sein muss, für die die Entgeltfortzahlung begehrt wird.OGH 8 ObA 4/23f, 24.05.2023
- Bei der einvernehmlichen Auflösung ist zu unterscheiden, da § 5 Satz 2 EFZG zwei Anwendungsfälle erfasst: Einerseits die einvernehmliche Beendigung während einer Arbeitsverhinderung nach § 2 EFZG, andererseits die einvernehmliche Beendigung im Hinblick auf eine solche Arbeitsverhinderung. Bei der einvernehmlichen Beendigung während des Krankenstands ist das Motiv der Beendigung ohne Bedeutung. Dagegen muss bei der einvernehmlichen Beendigung im Hinblick auf einen Krankenstand das Motiv zur Beendigung im (bevorstehenden) Krankenstand liegen, was die diesbezügliche Kenntnis des Arbeitgebers voraussetzt.OGH 8 ObA 4/23f, 24.05.2023
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Für eine teleologische Reduktion des § 5 Abs 1 EFZG idF BGBl I 2017/153 dahin, dass nur bestimmte Arten der einvernehmlichen Auflösung (vom Arbeitgeber ausgehende oder im Interesse beider Vertragsparteien liegende) während einer Arbeitsverhinderung den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus begründen, besteht keine Grundlage.OGH 10 ObS 67/21g, 22.06.2021
- Seit der Novellierung des § 5 Abs 1 EFZG durch BGBl I 2017/153 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Bestimmung ausdrücklich um einvernehmliche Auflösungen während einer Arbeitsverhinderung analog zur Arbeitgeberkündigung sowie um einvernehmliche Auflösungen im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung erweitert. Damit wurden eindeutig auch Konstellationen unter den Schutz der Entgeltfortzahlungsbestimmungen gestellt, die vom bisherigen Normzweck nicht erfasst waren.OGH 10 ObS 67/21g, 22.06.2021
- Hier: Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Entgeltfortzahlungszeitraum auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses.OGH 9 ObA 22/21g, 29.04.2021
- Hier: Anteilige Sonderzahlungen sind von Entgeltfortzahlung erfasst, auch wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreicht.OGH 9 ObA 25/21y, 29.04.2021
- Siehe nunmehr RS0126339 für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsjahres endet.OGH 9 ObA 36/10z, 22.10.2010
- Ist die Kündigung dem Arbeitnehmer vor der Arbeitsverhinderung zugegangen, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, mögen auch die Fristen des § 2 EFZG noch nicht ausgeschöpft sein.OGH 8 ObA 13/04a, 27.05.2004
- Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer dadurch befreit, dass er während der Arbeitsverhinderung das Dienstverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst.OGH 8 ObA 13/04a, 27.05.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 14.
- OGH 8 ObA 26/26w, 19.08.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 52/25t, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 4/23f, 24.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 100/22d, 16.02.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 25/21y, 29.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 22/21g, 29.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 53/17b, 23.02.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EFZG §2 Abs1; EFZG idF BGBl I 2017/153 §5 Abs1; KollV für Arbeitskräfteüberlassung Abschnitt XVI. Punkt 6; KollV für Arbeitskräfteüberlassung Abschnitt XVII. Punkt 3; EFZG §5
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis, während Sie krank sind, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Neue Ansprüche entstehen in dieser Zeit aber nicht mehr: Was erst entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis länger gedauert hätte, bleibt unberücksichtigt.
Über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus wird das Entgelt nur für jene Erkrankung weitergezahlt, die schon beim Ausspruch der Kündigung bestanden hat. Erkranken Sie erst danach an etwas anderem, verlängert das die Zahlung nicht.