OGH 9 ObA 7/18x
Worum es ging: Muss die Rückzahlung von Ausbildungskosten schriftlich vereinbart sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sollen Sie Ausbildungskosten zurückersetzen, muss darüber noch vor der jeweiligen Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Aus dieser Vereinbarung muss auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.11.2017, 9 Ra 97/17a-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Geschäftszahl
9ObA7/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** O*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.894,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2017, GZ 9 Ra 97/17a-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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