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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 144/17t

Worum es ging: Zählt die Auszahlung meiner Zeitguthaben für die Abfertigung mit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. War vereinbart, dass Sie Überstunden durch Zeitausgleich abbauen, und wird der Rest am Ende in Geld abgegolten, bleibt diese einmalige Zahlung außer Betracht. Sie fließt weder in die Abfertigung noch in die Kündigungsentschädigung oder die Urlaubsentschädigung ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 3.182 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

9ObA144/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen zuletzt 4.161,08 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 8 Ra 66/17k-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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