OGH 9 ObA 144/17t
Worum es ging: Zählt die Auszahlung meiner Zeitguthaben für die Abfertigung mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. War vereinbart, dass Sie Überstunden durch Zeitausgleich abbauen, und wird der Rest am Ende in Geld abgegolten, bleibt diese einmalige Zahlung außer Betracht. Sie fließt weder in die Abfertigung noch in die Kündigungsentschädigung oder die Urlaubsentschädigung ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2017, 8 Ra 66/17k-17
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 3.182 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Geschäftszahl
9ObA144/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen zuletzt 4.161,08 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 8 Ra 66/17k-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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