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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2018 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 105/17g

Worum es ging: Muss ich meinem Chef sagen, welche Krankheit ich habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Es genügt, wenn Sie als Grund Krankheit angeben; die Meldung soll den Arbeitgeber nur rasch über Ihren Ausfall informieren. Erkranken Sie während eines durchgehenden Krankenstandes zusätzlich, müssen Sie das nicht neuerlich melden.

Nein. Sie müssen Ihre Arbeitsverhinderung bekannt geben, mehr verlangt das Gesetz nicht. Auch wenn die in der Bestätigung angegebene Dauer abgelaufen ist, müssen Sie von sich aus nichts weiter tun. Ihr Arbeitgeber kann aber einen Nachweis verlangen, dass der Hinderungsgrund fortdauert. Auch eine eigene Prognose über die Dauer ändert daran nichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 8

Entscheidungstext

39 Absätze, 12.154 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

9ObA105/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.208,06 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.016,83 EUR brutto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2017, GZ 15 Ra 38/17a-15, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 2017, GZ 46 Cga 86/16x-11, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 335,64 EUR (darin enthalten 55,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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