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Muss ich mich nach Ablauf der Krankmeldung von selbst wieder melden?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nein. Sie müssen Ihre Arbeitsverhinderung bekannt geben, mehr verlangt das Gesetz nicht. Auch wenn die in der Bestätigung angegebene Dauer abgelaufen ist, müssen Sie von sich aus nichts weiter tun. Ihr Arbeitgeber kann aber einen Nachweis verlangen, dass der Hinderungsgrund fortdauert. Auch eine eigene Prognose über die Dauer ändert daran nichts.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2018)

§ 4 Abs 1 EFZG fordert über die Bekanntgabe der Arbeitsverhinderung hinaus auch nach Ablauf der in der Krankenstandsbestätigung enthaltenen Dauer der Arbeitsverhinderung kein weiteres Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern räumt nur dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, einen Nachweis über die Fortdauer des Hinderungsgrunds zu verlangen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132009 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EFZG §4 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Inhalt der Krankmeldung

Für die Meldung der Arbeitsverhinderung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Für den Arbeitgeber muss aber erkennbar sein, dass Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Die bloße Mitteilung, Sie gingen zum Arzt und seien andernfalls im Krankenstand, genügt dafür nicht.

günstig für Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus wird das Entgelt nur für jene Erkrankung weitergezahlt, die schon beim Ausspruch der Kündigung bestanden hat. Erkranken Sie erst danach an etwas anderem, verlängert das die Zahlung nicht.

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