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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.04.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 6 Ob 59/18x

Worum es ging: Wann ist ein Ersatzlokal für mein Geschäft angemessen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Ersatzlokal ist nur dann ein angemessener Ersatz, wenn es dem gekündigten Geschäftslokal im Wesentlichen gleichwertig ist. Sie müssen Ihren Betrieb dort unter etwa gleichen Bedingungen fortführen können, und der Mietzins darf nicht wesentlich höher sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG Art. 32 MRG § 30

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.333 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Geschäftszahl

6Ob59/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde G*, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, gegen die Beklagten 1. Dr. H* K*, 2. Dr. K* K*, beide vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2018, GZ 23 R 139/17f-50, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 24. Juli 2017, GZ 3 C 193/16t-44, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird so abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.263,36 EUR (darin enthalten 341,56 EUR USt und 214 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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