OGH 6 Ob 61/18s
Worum es ging: Wann verjährt der Werklohn, wenn spät Rechnung gelegt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Frist beginnt nicht erst mit der tatsächlichen Rechnungslegung, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung objektiv hätte gelegt werden können. Wann das war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 07.02.2018, 4 R 163/17b-20
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
17 Absätze, 1.667 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Geschäftszahl
6Ob61/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. T*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer, Paumgarten, Naschberger und Partner in Kufstein, wegen 125.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Februar 2018, GZ 4 R 163/17b-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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