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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2018 · Fall aus Tirol

OGH 6 Ob 61/18s

Worum es ging: Wann verjährt der Werklohn, wenn spät Rechnung gelegt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Frist beginnt nicht erst mit der tatsächlichen Rechnungslegung, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung objektiv hätte gelegt werden können. Wann das war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.667 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Geschäftszahl

6Ob61/18s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. T*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer, Paumgarten, Naschberger und Partner in Kufstein, wegen 125.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Februar 2018, GZ 4 R 163/17b-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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