OGH 8 ObA 20/18a
Worum es ging: Bin ich geschützt, wenn ich vor der Kündigung Ansprüche gefordert habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es geht hier um den Fall, dass Sie Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, dieser sie nicht erfüllt und Sie deswegen kündigt. Geschützt sind nicht nur bereits entstandene Ansprüche, sondern auch Ihr Anspruch darauf, dass Ihre Rechtsstellung aus dem laufenden Arbeitsverhältnis nicht einseitig beschnitten wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 21.03.2018, 12 Ra 9/18g-28
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.947 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Geschäftszahl
8ObA20/18a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mairhofer - Gradl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Entlassungs- und Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. März 2018, GZ 12 Ra 9/18g-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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