Bin ich geschützt, wenn ich vor der Kündigung Ansprüche gefordert habe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kündigung wegen Verweigerung einer Covid-19-Impfung.OGH 9 ObA 17/23z, 23.03.2023
- Hier: Kündigung wegen Verweigerung einer Covid-19-Impfung; Erbitten von "Bedenkzeit" oder die Erklärung durch eine Aufforderung zu einer Impfung "vergewaltigt" oder gezwungen zu fühlen, ist keine Berufung auf eine Rechtsposition.OGH 8 ObA 78/22m, 16.12.2022
- Die (beharrliche) Weigerung des Klägers, sich auf Kosten der Beklagten den von ihr im Sinn des § 10 Abs 4 COVID-19-NotMV angeordneten regelmäßigen Tests zu unterziehen, war daher offenbar unbegründet. In der daraufhin durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung ist eine verpönte Retorsionsmaßnahme nicht zu erblicken.OGH 8 ObA 42/21s, 14.09.2021
- Der Motivkündigungsschutz soll nicht schon bei haltlosen Behauptungen greifen.OGH 8 ObA 42/21s, 14.09.2021
- Hier: Eine erfolgreiche Anfechtung setzt voraus, dass die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer nicht offenbar unberechtigt ist.OGH 8 ObA 42/21s, 14.09.2021
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- Von der Geltendmachung eines Anspruchs kann nur dann die Rede sein, wenn sich der Arbeitnehmer erkennbar auf eine Rechtsposition beruft.OGH 8 ObA 20/18a, 29.05.2018
- Hier: Entlassung wegen Forderung einer der Vereinbarung entsprechenden Provision.OGH 8 ObA 180/02g, 29.08.2002
- Dass sich dieser Anspruch letztlich als unberechtigt erwiesen hat, schließt die Berechtigung der Anfechtung nicht aus. Für den Schutz des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG reicht es aus, dass die Geltendmachung des Anspruchs "offenbar nicht unberechtigt" war. Unklarheiten oder unterschiedliche Auffassungen über den Bestand von Ansprüchen schließen daher den Anfechtungsgrund nicht aus.OGH 9 ObA 9/02t, 13.03.2002
- Hier: Geltendmachung eines Anspruchs, auf eine in einem früheren Stadium des Arbeitsverhältnisses eingenommene Position zurückzukehren.OGH 9 ObA 9/02t, 13.03.2002
- Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Zweck der Bestimmung, die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers zu schützen, lässt sich entnehmen, dass davon nur Ansprüche des Arbeitnehmers auf (Geld-)Leistungen des Arbeitgebers umfasst seien.OGH 9 ObA 9/02t, 13.03.2002
- Hier: Einsatz für die Änderung eines Kassensystems.OGH 9 ObA 261/01z, 14.11.2001
- Ein Engagement des Arbeitnehmers nicht nur in eigener Sache ändert nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes, sofern der zur Kündigung führende Einsatz jedenfalls auch für sich selbst - also zur Wahrung der eigenen Interessen - erfolgte.OGH 9 ObA 261/01z, 14.11.2001
- Ablehnung des Bezuges der nicht ordnungsgemäß fertiggestellten, unbenützbaren neuen Dienstwohnung durch Hausbesorger.OGH 8 ObA 298/99b, 25.11.1999
- Hier: Geltendmachung von vom Arbeitgeber bestrittenen (Überstunden-)ansprüchen, obwohl der Vorgesetzte der Gekündigten ausdrücklich Überstunden untersagte.OGH 9 ObA 108/98t, 10.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051666 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 23.
- OGH 8 ObA 56/25f, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 24/23d, 27.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 17/23z, 23.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 116/22g, 24.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 78/22m, 16.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 64/21a, 22.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 42/21s, 14.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 45/20f, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 64/18d, 30.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 20/18a, 29.05.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Schutz vor einer Kündigung, mit der Sie von Ansprüchen abgehalten werden sollen, betrifft nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Der Wunsch, nicht gekündigt zu werden, ist kein solcher Anspruch, weil eine Kündigung grundsätzlich frei möglich ist. Kündigt der Arbeitgeber vorsorglich noch einmal für den Fall, dass Sie die erste Kündigung erfolgreich anfechten, greift dieser Schutz daher nicht.
Bietet Ihnen der Arbeitgeber auf dem vorgesehenen Weg eine Änderung Ihres Vertrags an und stimmen Sie nicht zu, so kann eine deswegen ausgesprochene Kündigung wegen Ihrer Interessen angefochten werden. Sie gilt aber nicht als Kündigung, die Sie dafür bestraft, dass Sie Ihre Ansprüche geltend gemacht haben.