OGH 8 ObA 25/18m
Worum es ging: Darf meine Betriebspension ohne meine Zustimmung ausgelagert werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Betriebsrat und Betriebsinhaber dürfen eine Betriebsvereinbarung in gewissen Grenzen ändern. Die Übertragung noch nicht angefallener Betriebspensionen an eine Pensionskasse braucht dafür nicht die Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Auch eine Umwandlung in eine beitragsorientierte Zusage ist grundsätzlich möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.03.2018, 8 Ra 56/17i
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.853 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Geschäftszahl
8ObA25/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan Z*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchtl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Interesse 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2018, GZ 8 Ra 56/17i, 57/17m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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