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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 25/18m

Worum es ging: Darf meine Betriebspension ohne meine Zustimmung ausgelagert werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Betriebsrat und Betriebsinhaber dürfen eine Betriebsvereinbarung in gewissen Grenzen ändern. Die Übertragung noch nicht angefallener Betriebspensionen an eine Pensionskasse braucht dafür nicht die Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Auch eine Umwandlung in eine beitragsorientierte Zusage ist grundsätzlich möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.853 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Geschäftszahl

8ObA25/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan Z*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchtl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Interesse 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2018, GZ 8 Ra 56/17i, 57/17m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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