Darf meine Betriebspension ohne meine Zustimmung ausgelagert werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 24.01.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Eingriff in ein (auf der Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) durch Betriebsvereinbarung geregeltes Pensionssystem durch Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung ist bezüglich der noch aktiven Arbeitnehmer nach den allgemeinen Derogationsgrundsätzen möglich.OGH 9 ObA 113/21i, 24.03.2022
- Hier: Übertragung der Pensionsanwartschaften einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden direkten Leistungszusage nicht - unmittelbar - durch die Betriebsvereinbarung, sondern erst durch die Ausübung der „Übertragungsoption" durch die von dieser erfassten Mitglieder.OGH 9 ObA 124/09i, 16.11.2009
- Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung zu 8 ObA 88/06h zugrunde gelegt, dass es Pensionskassenzusagen geben kann, bei denen zwischen einer leistungsbezogenen Anwartschaftsphase mit Nachschussverpflichtung und einer Leistungsphase ohne Nachschussverpflichtung unterschieden wird.OGH 9 ObA 154/07y, 05.06.2008
- Es besteht keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern durch die Parteien der Betriebsvereinbarung, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Arbeitnehmer zu erwirken.OGH 9 ObA 86/07y, 07.05.2008
- Grundsätzliche Zulässigkeit der Übertragung von Direktpensionszusagen in beitragsbezogene Pensionskassenzusagen.OGH 8 ObA 25/07w, 17.12.2007
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- Eine besondere Aufklärungspflicht der Normunterworfenen durch die Parteien der Betriebsvereinbarung besteht nicht, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Normunterworfenen zu erwirken. Dabei kann auch die Übertragung von bereits vor dem In-Kraft-Treten des BPG und PKG erworbenen Anwartschaftszeiten vorgesehen werden.OGH 9 ObA 89/06p, 09.05.2007
- Die Äußerungen des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Betriebspensionskassensystems können nur als Beschreibung des neuen Systems im Sinn einer Wissenserklärung verstanden werden, aus denen objektiv die Mitarbeiter nicht zusätzliche einzelvertraglich verbindliche Zusagen ableiten können.OGH 8 ObA 79/06k, 23.11.2006
- Schon für die von den Kollektivvertragsparteien vorgegebenen Änderungen sind jene Rahmenbedingungen zu beachten, die gerade auf einen Schutz der kurz vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer abzielen. Ausgehend davon hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit von Abänderungen nach Art II des Kollektivvertrages eng interpretiert und ausgesprochen, dass die Öffnungsklausel allein die Wahl anderer Übertragungsmodelle ohne die mit der „Arbeitgeberreserve" beabsichtigte Absicherung insbesondere der knapp vor der Pensionierung stehenden Angestellten nicht zulässt, sondern dass es insofern für die Wirksamkeit anderer Modelle des Nachweises ihrer „Günstigkeit" (vgl auch § 3 Abs 2 ArbVG) für die Angestellten - hier wegen des Überwiegens des Vorteils aus dem besseren Zinssatz - bedürfte.OGH 9 ObA 193/05f, 15.11.2006
- Nachfolgeentscheidung zu 8 ObA 52/03k.OGH 9 ObA 193/05f, 15.11.2006
- Hier: Übertragung einer auf Betriebsvereinbarungen beruhenden direkten Leistungszusage auf eine beitragsbezogene Pensionskassenzusage.OGH 8 ObA 95/05m, 13.07.2006
- Auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten, bedürfen zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben.OGH 8 ObA 95/05m, 13.07.2006
- Steht es grundsätzlich den Parteien der Betriebsvereinbarung frei, das Betriebspensionsmodell zu ändern und in einer "neuen" Pensionskassenvereinbarung auch für vergangene Zeiträume - in denen eine direkte Leistungszusage bestanden hat - Betriebspensionskassenleistungen vorzusehen und die alte direkte Leistungszusage aufzuheben, muss dies umso mehr für einzelvertragliche Vereinbarungen gelten.OGH 8 ObA 112/03h, 20.10.2004
- Auch in diesem Fall besteht keine allgemeine gesetzliche Festlegung einer Nachschusspflicht.OGH 8 ObA 112/03h, 20.10.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 9 ObA 22/22h, 24.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 113/21i, 24.03.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 25/18m, 25.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 29 · Begriff
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Anspruch auf Betriebspension, der auf einer Betriebsvereinbarung beruht, durch eine neue Betriebsvereinbarung geändert, kommt es auf Ihre eigene Zustimmung oder Verzichtserklärung nicht an. Ob eine unzulässige Verschlechterung vorliegt, wird ohne Rücksicht auf diese Erklärung geprüft.
Nein. Ein Kollektivvertrag kann nur solche Ansprüche ändern, die selbst aus einem Kollektivvertrag stammen. Ansprüche, die auf Ihrem Einzelvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, sind einer Änderung durch Kollektivvertrag entzogen.