OGH 8 ObA 26/18h
Worum es ging: Darf mich der öffentliche Dienstgeber ohne sachlichen Grund versetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Öffentlich Bedienstete dürfen unter denselben Voraussetzungen nicht ungleich behandelt werden. Entscheidungen des Dienstgebers dürfen nie auf Willkür beruhen, sondern müssen sich an sachlichen Kriterien orientieren. Das schützt Sie etwa auch bei einer Versetzung innerhalb Ihres Dienstortes.
Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.03.2018, 13 Ra 4/18p-16
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 VBG § 26 VBG § 71 ZPO § 52
Entscheidungstext
61 Absätze, 20.263 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2018
Geschäftszahl
8ObA26/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (Arbeitgeber) und Gerald Fida (Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen brutto 1.901,55 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. März 2018, GZ 13 Ra 4/18p-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 2017, GZ 42 Cga 56/17g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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