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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 40/18t

Worum es ging: Bleibt die Hemmung, wenn das Verfahren nur formal endet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Der Schutz Ihrer eigenen Leistungsansprüche durch die Hemmung der Fristen besteht unabhängig davon, ob das Feststellungsverfahren mit einer Entscheidung in der Sache oder nur mit einer Formalentscheidung beendet wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 54 ZPO § 502

Entscheidungstext

38 Absätze, 7.997 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

8ObA40/18t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Karl Frint und Dr. Johannes Pflug in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit Partnerschaft in Wien, wegen 15.487,32 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2018, GZ 10 Ra 123/17g-17, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. August 2017, GZ 39 Cga 27/17a-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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