OGH 9 ObA 28/18k
Worum es ging: Werden meine früheren Tätigkeiten für die Einstufung voll angerechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Volle Anrechnung gibt es, wenn die frühere Tätigkeit für Ihre erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben Sie einen Anspruch darauf, und die richtige Berechnung kann nicht zu Ihrem Nachteil vereinbart werden. Zeiten in anderen EU-Staaten zählen wie inländische.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 26.01.2018, 13 Ra 39/17h-30
Zitierte Paragrafen
VBG § 26 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
25 Absätze, 7.247 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Geschäftszahl
9ObA28/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Angela Taschek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalausschuss der Bediensteten der Österreichische Post AG *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2018, GZ 13 Ra 39/17h-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).