Werden meine früheren Tätigkeiten für die Einstufung voll angerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Tätigkeit als Berufsschullehrer für technisches Zeichnen, Kunststofftechnik, technische Laboratoriumsübungen und angewandte MathematikOGH 8 ObA 42/23v, 03.08.2023
- Auf Vertragsbedienstete, die mit der Besoldungsreform 2015 gemäß § 94a VBG iVm § 169c GehG in das neue Besoldungssystem übergeleitet wurden, ist § 26 Abs 3 VBG nicht anzuwenden.OGH 8 ObA 81/22b, 16.12.2022
- Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin.OGH 8 ObA 63/22f, 16.12.2022
- Hier: § 26 Abs 3 VBG idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 (BGBl I 58/2019), dessen maßgeblicher Wortlaut sich im Vergleich zur der zu T2 zitierten Vorjudikatur zugrundeliegenden Fassung nicht entscheidend geändert hat, sodass die dort erfolgte Klarstellung auf § 26 Abs 3 VGB idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 übertragen werden kann.OGH 8 ObA 73/20y, 25.08.2020
- Ob "sonstige Zeiten" die Erfordernisse des Abs 3 leg cit erfüllen (und demnach zur Gänze - und nicht bloß zur Hälfte - anzurechnen sind), hängt demzufolge davon ab, ob die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Dies hängt wiederum bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins naturgemäß von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet.OGH 9 ObA 3/04p, 17.11.2004
- Die für die Rechtsprechung zu § 26 Abs 3 VBG maßgebenden Überlegungen können - ungeachtet des Umstandes, dass Geltungsgrund der DBPO im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer der Einzelvertrag ist - durchaus auf § 8 Abs 2 DBPO übertragen werden.OGH 9 ObA 49/02z, 08.05.2002
- Ausländische, den inländischen Zeiten gleichzuhaltende Vordienstzeiten sind bei Vertragslehrern I L und Vertragsassistenten, soferne es sich um Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG oder des EWR handelt, wie bei Inländern anzurechnen.OGH 8 ObA 303/00t, 30.08.2001
- Die richtige Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 Abs 3 VBG kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers abbedungen werden.OGH 8 ObA 85/99d, 12.08.1999
- Ein Vertragsbediensteter hat dann, wenn die in § 26 Abs 3 VBG genannten Voraussetzungen zutreffen, einen Anspruch auf Anrechnung der vollen Vordienstzeit. Die Frage einer Vollberücksichtigung dieser Zeiten ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheit nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf einen Vergleich mit Laufbahnen anderer Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre.OGH 8 ObA 85/99d, 12.08.1999
- Hier: Anrechnung von Vordienstzeiten in Mitgliedstaaten der EU.OGH 8 ObA 224/97t, 30.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082096 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 14.
- OGH 9 ObA 91/24h, 27.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 43/23s, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 107/23k, 18.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 42/23v, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 63/22f, 16.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 80/22p, 31.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 73/20y, 25.08.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 28/18k, 30.10.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 26 · Besoldungsdienstalter
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.
Bei einer Verwendung als Vertragslehrperson richtet sich die Anrechnung von Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter nach der dafür vorgesehenen besonderen Bestimmung. Eine unbegrenzte zusätzliche Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, ist als gleichwertige Tätigkeit nicht vorgesehen.