OGH 2 Ob 205/18p
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ein Unfall nicht zu verhindern war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Halter. Er muss beweisen, dass ein unabwendbares Ereignis vorlag oder dass sein Fahrzeug nicht ursächlich war. Bleiben Zweifel, gehen sie zu seinen Lasten; bei mehreren möglichen Abläufen wird von der für den Geschädigten günstigsten Möglichkeit ausgegangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.09.2018, 11 R 116/18m-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2018
Geschäftszahl
2Ob205/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 27.783,26 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2018, GZ 11 R 116/18m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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