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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 205/18p

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ein Unfall nicht zu verhindern war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Halter. Er muss beweisen, dass ein unabwendbares Ereignis vorlag oder dass sein Fahrzeug nicht ursächlich war. Bleiben Zweifel, gehen sie zu seinen Lasten; bei mehreren möglichen Abläufen wird von der für den Geschädigten günstigsten Möglichkeit ausgegangen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.915 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Geschäftszahl

2Ob205/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-AG, *****, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 27.783,26 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2018, GZ 11 R 116/18m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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