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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.01.2019

OGH 5 Ob 244/18w

Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler im Außerstreitverfahren weiter rügen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 108 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.191 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Geschäftszahl

5Ob244/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj I*, und der mj A*, beide in Obsorge ihrer Mutter J*, vertreten durch Mag. Claudia Weinwurm, Rechtsanwältin in Neunkirchen, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19. November 2018, GZ 16 R 338/18x-279, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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