OGH 5 Ob 244/18w
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler im Außerstreitverfahren weiter rügen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 108 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.191 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob244/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj I*, und der mj A*, beide in Obsorge ihrer Mutter J*, vertreten durch Mag. Claudia Weinwurm, Rechtsanwältin in Neunkirchen, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19. November 2018, GZ 16 R 338/18x-279, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).