OGH 4 Ob 50/19k
Worum es ging: Ist es eine Eheverfehlung, wenn ich nicht mitziehe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wenn Sie daran ein Verschulden trifft. Ist Ihre Weigerung zwar objektiv unberechtigt, nehmen Sie aber aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im guten Glauben ein Recht auf getrenntes Wohnen in Anspruch, trifft Sie kein Verschulden. Bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch dürfen Sie diesen aussprechen und auch die Ehewohnung verlassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 18.12.2018, 1 R 278/18m-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2019
Geschäftszahl
4Ob50/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* B*, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei R* B*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Dezember 2018, GZ 1 R 278/18m-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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