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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.03.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 50/19k

Worum es ging: Ist es eine Eheverfehlung, wenn ich nicht mitziehe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur wenn Sie daran ein Verschulden trifft. Ist Ihre Weigerung zwar objektiv unberechtigt, nehmen Sie aber aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im guten Glauben ein Recht auf getrenntes Wohnen in Anspruch, trifft Sie kein Verschulden. Bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch dürfen Sie diesen aussprechen und auch die Ehewohnung verlassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.064 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

4Ob50/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* B*, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei R* B*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Dezember 2018, GZ 1 R 278/18m-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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