Ist es eine Eheverfehlung, wenn ich nicht mitziehe?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Getrenntlebende
Nur wenn Sie daran ein Verschulden trifft. Ist Ihre Weigerung zwar objektiv unberechtigt, nehmen Sie aber aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im guten Glauben ein Recht auf getrenntes Wohnen in Anspruch, trifft Sie kein Verschulden. Bei einem begründeten Verdacht auf Missbrauch dürfen Sie diesen aussprechen und auch die Ehewohnung verlassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 26.03.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Die Verletzung der Folgepflicht ist, wie jede andere Eheverfehlung, nur dann Scheidungsgrund, wenn sie schuldhaft ist. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn die Weigerung der Frau, ihrer Folgepflicht zu entsprechen, zwar objektiv gesehen unberechtigt ist, aber im guten Glauben an ihre Berechtigung erfolgt, dh wenn die Frau auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte das Recht zum Getrenntleben in Anspruch nimmt und der subjektiv begründete Verdacht bestimmend oder wenigstens mitbestimmend für ihre Entscheidung war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Begründet ist ein Verdacht aber nur, wenn Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein Ehegatte aus seiner laienhaften Sicht den naheliegenden Schluss ziehen konnte, seine Vorwürfe seien berechtigt.OGH 4 Ob 50/19k, 26.03.2019
- Bei einem begründeten Missbrauchsverdacht gegen den Ehegatten dürfen entsprechende Vorwürfe artikuliert und geeignete Abwehrmaßnahmen ergriffen werden dürfen, wozu etwa die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe oder auch das Verlassen der Ehewohnung gehören kann.OGH 4 Ob 50/19k, 26.03.2019
- Verletzung der Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen.OGH 4 Ob 533/88, 14.06.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 4 Ob 50/19k, 26.03.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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