OGH 9 ObA 10/19i
Worum es ging: Was schuldet mir mein Dienstgeber, wenn ich behindert bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ein Beschäftigter behindert, trifft den Dienstgeber über den allgemeinen Schutz hinaus eine besondere Fürsorge. Er muss Ihnen einen Arbeitsplatz zuweisen, an dem Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll einsetzen und weiterentwickeln können.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 26.11.2018, 7 Ra 32/18g-37
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 101 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 5.693 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9ObA10/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** F*****, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Kerle, Dr. Stefan Aigner ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 23.558,27 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 21.800 EUR), sowie den Zwischenantrag auf Feststellung der beklagten Partei (Streitwert: 52.255,77 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2018, GZ 7 Ra 32/18g-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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